Der Mieter einer Wohnung stürzte im Treppenhaus, erlitt dabei einen Knochenbruch und musste operiert werden. Verblieben sind chronische Schmerzen sowie Bewegungseinschränkungen. Der Mieter erhält deshalb eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, weiterhin wurde ein Schwerbehinderungsgrad von 50 Prozent anerkannt. Sturzursache war der gereinigte und noch feuchte, rutschige Boden des Treppenhauses. Der Mieter verlangt ein Schmerzensgeld
i. H. v. mindestens 80.000 Euro, außerdem Schadensersatz. Die Haftpflichtversicherung der Vermieterin erkannte die Haftung dem Grunde nach an, bezahlte einen Schmerzensgeldvorschuss und erstattete die Kosten für ein ärztliches Attest. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Der Mieter verklagte daraufhin seine Vermieterin auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Gericht wies die Klage ab, weil es von einem 100 prozentigen Mitverschulden des Klägers an dem Unfall ausging. Der Mieter hätte u. a. am Geruch nach Reinigungsmittel und unübersehbaren nassen Stellen erkennen müssen, dass das Treppenhaus frisch gereinigt worden sei. Trotzdem habe sich der Kläger offenbar nicht ausreichend am Treppengeländer festgehalten. Das Gericht kam zu der Einschätzung, dass die Mitschuld des Klägers so stark sei, dass eine Ersatzpflicht der Vermieterin nicht gegeben sei.